Satzung

 

                                          Satzung des Bezirksverbandes Imker Lindau – Westallgäu e.V.                                             in Bayerischer Imker-Vereinigung e.V., Fürth/Bayer

 

  

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Bezirksverband führt den Namen:

 

Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V.

 

Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. hat seinen Sitz in Lindau/B. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

 

Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. in Bayerischer Imker-Vereinigung e.V. ist eine gemeinnützige Imkervereinigung. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Bezirksverbandes ist

    ... die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes des         Bundes und des Freistaates Bayern,

    ... die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene,

    ... die Bekämpfung von Bienenkrankheiten

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit Sicherung der Bestäubung zur Fruchtbildung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.

 

Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht
  • Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Ausbildung von Bienenfachwarten und Gesundheitswarten und bei der Erwachsenen- und Jugendbildung.
  • Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen, durch Schaffung und Unterhaltung von Belegstellen und Ausbau des Körwesens, sowie Verbesserung der Bienenweide.
  • Förderung des Wander- und Beobachtungswesens

Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. hat:

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • fördernde Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Auch Institute, Firmen oder Körperschaften können dem Bezirksverband oder einem Ortsverein des Bezirksverbandes direkt beitreten. Personen, die sich um die Bienenzucht, dem Bezirksverband oder einem seiner Vereine verdient gemacht haben, können durch die Vorstandschaft zur Ehrenmitgliedern ernannt und zur Verleihung von Ehrenzeichen vorgeschlagen werden. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene Personen, Institute, Firmen und öffentlichrechtliche Körperschaften beitreten.

  

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  

Die Bewerber haben durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung ihre Mitgliedschaft zu beantragen. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

 

Jedes Mitglied hat das Recht

  • die Wahrnehmung seiner imkerlichen Interessen durch den Bezirksverband zu verlangen,
  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Bezirksverbandes und seiner Ortsvereine teilzunehmen,
  • beim Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. Anträge zu stellen, die vom Bezirksverband geschaffenen Einrichtungen zu benützen und den Mitgliedern zustehende Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

  

Jedes Mitglied hat die Verpflichtung

  • die Bestrebungen des Bezirksverbandes zu unterstützen
  • die Satzungen des Bezirksverbandes und die Beschlüsse der Bezirksverbandsorgane zu beachten
  • die Beiträge an den Bezirksverband über den Ortsverein zu entrichten
  • die Einrichtungen des Bezirksverbandes schonend zu behandeln
  • Jeder durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schaden ist zu ersetzen.

 

§ 5  Organe des Bezirksverbandes Imker Lindau-Westallgäu e.V.

  

a) die Jahreshauptversammlung

 

b) der Vorstand

 

c) die Vorstandschaft

 

d) die Ortsvereine

 

§ 6  Jahreshauptversammlung

  

Alljährlich findet mindestens eine Jahreshauptversammlung statt, die vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Bezirksverbandes einzuberufen ist. Die Einladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen der Ausgabe der Einladung und dem Tage der Versammlung ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zugeben. Im Falle von Satzungsänderungen sind die zu ändernden §§ zu nennen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt. Ebenfalls ist sie hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vorstandschaft oder einem Zehntel der Mitglieder des Bezirksverbandes unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragt wird. Für die Einladung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einladung zur Jahreshauptversammlung.

 

Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung, ebenso bei einer außerordentlichen Hauptversammlung führt der 1. Bezirksverbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der  2. Bezirksverbandsvorsitzende.

 

Sind die Vorsitzenden am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, so wählt die Versammlung für diesen Punkt der Tagesordnung den Vorstand aus ihrer Mitte.

 

Über die Jahreshauptversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, in dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied mit der Niederschrift zu beauftragen und vom ihm, dem Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 7  Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung

 

Bei Wahlen und Abstimmungen in der Jahreshauptversammlung, wie auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied das Stimmrecht.

 

Offene Abstimmung ist mit Ausnahme der Wahl der 2 Vorsitzenden zulässig. Die Jahreshauptversammlung, bzw. die außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Sie ist jedoch nur so lange beschlussfähig, als die Hälfte der erschienen Mitglieder noch anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Bezirksverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder.

 

Anträge an die Jahreshauptversammlung bedürfen der Schriftform und sind mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung der Vorstandschaft zuzustellen.

 

Nur über Punkte kann beschlossen werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt werden oder im Laufe der Tagesordnung durch Beschluss der Versammlung darauf gesetzt werden.

 

 

§ 8  Beschlussfassung der Mitglieder

 

  Der Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder obliegen:

  •  Kenntnisnahme der Tätigkeit- und Kassenberichte,
  •  Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft
  •  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  •  Wahl des Vorstandes, der Vorstandschaft und Kassenrevisoren,
  •  Änderung der Satzungen,
  •  Beschlussfassung über Beschwerden gegen Vorstandschaft und Vorstand,
  •  Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
  •  Auflösung des Bezirksverbandes

  

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Bezirksverbandes Imker Lindau-Westallgäu e.V. besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

 

Der 1. und 2. Vorsitzende vertritt den Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 10  Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft des Bezirksverbandes Imker Lindau-Westallgäu e.V. setzt sich zusammen aus:

 

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • Belegstellen-Obmann
  • Belegstellen-Leiter
  • mindestens 2 Beisitzer

 

Die Vorstandschaft wird von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der neu gewählten Vorstandschaft beginnt sofort nach der Wahl. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes ist Ergänzungswahl durch die nächste Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse durch, die ihr durch die Hauptversammlung übertragen werden, trifft geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes, verwaltet verantwortlich die Einnahmen und Ausgaben und schlägt Ehrungen vor. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Lediglich Portoausgaben für den Verband, Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsspesen können vergütet werden.

 

Für die Tätigkeit der Vorstandschaft kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.

 

§ 11 Erweiterte Vorstandschaft

 

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören neben der gewählten Vorstandschaft alle Ortsvereinsvorsitzenden des Bezirksverbandes. Sie gelten als geborene Vertreter und werden nicht gewählt.

 

 

§ 12  Kassenrevision

  

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen. Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, besonders nach sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben nötigen finanziellen Mittel erhält der Bezirksverband durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge an die Bayerische Imker-Vereinigung e.V. Fürth/B. als Bezirksverbandsanteil. Etwaige Erübrigungen sind zweckgebunden für die Förderung der Bienenzucht.

 

§ 14 Schlichtung von Streitigkeiten

 

Streitigkeiten der Mitglieder werden durch den Schlichtungsausschuss der dem Bezirksverband übergeordneten Bayerischen Imkervereinigung e.V. Fürth/B. nach der Satzung der Bayerischen Imkervereinigung übernommen.

 

§ 15 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  • bei Ableben, zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, durch Kündigung, 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, durch Ausschluss:

 a) Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung zu benachrichtigen. Solange kein Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt ist, besteht kein Versicherungsschutz

 

b) Durch den Ausschluss wegen verbandsschädigenden, satzungswidrigen und unehrenhaften Verhaltens.

 

Ausschlussverfahren:

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Vorstandschaft ausgesprochen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Äußerung zugeben und eine Stellungnahme des zuständigen Ortsvereines einzuholen.

 

 

§ 16

 

Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. in der Bayerischen Imker-Vereinigung e.V. Fürth/B., ist dieser Bayerischen Imker-Vereinigung e.V. als Untergliederung angeschlossen und wird fachlich, versicherungsrechtlich und gegenüber den staatlichen Behörden und Instituten durch diesen Fachverband vertreten. Das Organ Bayerisches Bienen-Blatt“ ist für die Bekanntmachungen des Bezirksverbandes bestimmt. Für die durch die Bayerische Imker-Vereinigung zu erbringende Betreuung ist der Beitrag mit Versicherungsprämien zu leisten.

 

 

§ 17 Auflösung des Bezirksverbandes

 

 Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten (§ 6) aufgelöst werden. Ebenso ist bei einem Übertritt zu einer anderen Imkerorganisation zu verfahren. Der bei der Auflösung des Bezirksverbandes Lindau-Westallgäu e.V. vorhandene Kassenbestand muss auf eine oder mehrere gemeinnützige Imkerorganisationen oder auf den Staat Bayern übergehen mit der ausdrücklichen Auflage, dass diese Mittel nur zur Förderung der Bienenzucht verwendet werden dürfen.

 

 

Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau/Bodensee eingetragen.

 

 

88131 Lindau/Bodensee, den 10. Juli 2007