Satzung des Bezirksverbandes Imker Lindau – Westallgäu e.V. in Bayerischer Imker-Vereinigung e.V., Fürth/Bayer
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Bezirksverband führt den Namen:
Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V.
Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. hat seinen Sitz in Lindau/B. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. in Bayerischer Imker-Vereinigung e.V. ist eine gemeinnützige Imkervereinigung. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Bezirksverbandes ist
... die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes des Bundes und des Freistaates Bayern,
... die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene,
... die Bekämpfung von Bienenkrankheiten
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit Sicherung der Bestäubung zur Fruchtbildung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. hat:
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Auch Institute, Firmen oder Körperschaften können dem Bezirksverband oder einem Ortsverein des Bezirksverbandes direkt beitreten. Personen, die sich um die Bienenzucht, dem Bezirksverband oder einem seiner Vereine verdient gemacht haben, können durch die Vorstandschaft zur Ehrenmitgliedern ernannt und zur Verleihung von Ehrenzeichen vorgeschlagen werden. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene Personen, Institute, Firmen und öffentlichrechtliche Körperschaften beitreten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Bewerber haben durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung ihre Mitgliedschaft zu beantragen. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat das Recht
Jedes Mitglied hat die Verpflichtung
§ 5 Organe des Bezirksverbandes Imker Lindau-Westallgäu e.V.
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Vorstandschaft
d) die Ortsvereine
§ 6 Jahreshauptversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Jahreshauptversammlung statt, die vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Bezirksverbandes einzuberufen ist. Die Einladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen der Ausgabe der Einladung und dem Tage der Versammlung ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zugeben. Im Falle von Satzungsänderungen sind die zu ändernden §§ zu nennen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt. Ebenfalls ist sie hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vorstandschaft oder einem Zehntel der Mitglieder des Bezirksverbandes unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragt wird. Für die Einladung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einladung zur Jahreshauptversammlung.
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung, ebenso bei einer außerordentlichen Hauptversammlung führt der 1. Bezirksverbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Bezirksverbandsvorsitzende.
Sind die Vorsitzenden am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, so wählt die Versammlung für diesen Punkt der Tagesordnung den Vorstand aus ihrer Mitte.
Über die Jahreshauptversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, in dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied mit der Niederschrift zu beauftragen und vom ihm, dem Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 7 Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung
Bei Wahlen und Abstimmungen in der Jahreshauptversammlung, wie auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied das Stimmrecht.
Offene Abstimmung ist mit Ausnahme der Wahl der 2 Vorsitzenden zulässig. Die Jahreshauptversammlung, bzw. die außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Sie ist jedoch nur so lange beschlussfähig, als die Hälfte der erschienen Mitglieder noch anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Bezirksverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder.
Anträge an die Jahreshauptversammlung bedürfen der Schriftform und sind mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung der Vorstandschaft zuzustellen.
Nur über Punkte kann beschlossen werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt werden oder im Laufe der Tagesordnung durch Beschluss der Versammlung darauf gesetzt werden.
§ 8 Beschlussfassung der Mitglieder
Der Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder obliegen:
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Bezirksverbandes Imker Lindau-Westallgäu e.V. besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertritt den Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Bezirksverbandes Imker Lindau-Westallgäu e.V. setzt sich zusammen aus:
Die Vorstandschaft wird von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der neu gewählten Vorstandschaft beginnt sofort nach der Wahl. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes ist Ergänzungswahl durch die nächste Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse durch, die ihr durch die Hauptversammlung übertragen werden, trifft geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes, verwaltet verantwortlich die Einnahmen und Ausgaben und schlägt Ehrungen vor. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Lediglich Portoausgaben für den Verband, Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsspesen können vergütet werden.
Für die Tätigkeit der Vorstandschaft kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
§ 11 Erweiterte Vorstandschaft
Zur erweiterten Vorstandschaft gehören neben der gewählten Vorstandschaft alle Ortsvereinsvorsitzenden des Bezirksverbandes. Sie gelten als geborene Vertreter und werden nicht gewählt.
§ 12 Kassenrevision
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen. Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, besonders nach sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 13 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben nötigen finanziellen Mittel erhält der Bezirksverband durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge an die Bayerische Imker-Vereinigung e.V. Fürth/B. als Bezirksverbandsanteil. Etwaige Erübrigungen sind zweckgebunden für die Förderung der Bienenzucht.
§ 14 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten der Mitglieder werden durch den Schlichtungsausschuss der dem Bezirksverband übergeordneten Bayerischen Imkervereinigung e.V. Fürth/B. nach der Satzung der Bayerischen Imkervereinigung übernommen.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung zu benachrichtigen. Solange kein Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt ist, besteht kein Versicherungsschutz
b) Durch den Ausschluss wegen verbandsschädigenden, satzungswidrigen und unehrenhaften Verhaltens.
Ausschlussverfahren:
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Vorstandschaft ausgesprochen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Äußerung zugeben und eine Stellungnahme des zuständigen Ortsvereines einzuholen.
§ 16
Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. in der Bayerischen Imker-Vereinigung e.V. Fürth/B., ist dieser Bayerischen Imker-Vereinigung e.V. als Untergliederung angeschlossen und wird fachlich, versicherungsrechtlich und gegenüber den staatlichen Behörden und Instituten durch diesen Fachverband vertreten. Das Organ Bayerisches Bienen-Blatt“ ist für die Bekanntmachungen des Bezirksverbandes bestimmt. Für die durch die Bayerische Imker-Vereinigung zu erbringende Betreuung ist der Beitrag mit Versicherungsprämien zu leisten.
§ 17 Auflösung des Bezirksverbandes
Der Bezirksverband Imker Lindau-Westallgäu e.V. kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten (§ 6) aufgelöst werden. Ebenso ist bei einem Übertritt zu einer anderen Imkerorganisation zu verfahren.
Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau/Bodensee eingetragen.
88131 Lindau/Bodensee, den 10. Juli 2007